Satzung
Des Kleintierzüchtervereins C 499 Langenalb e. V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kleintierzuchtverein C 499 Langenalb e.V.“.
Er hat den Sitz in Straubenhardt-Langenalb und soll in Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein ist Mitglied im Landesverband Badischer Kaninchenzüchter e.V. und im Landesverband Badischer Rassegeflügelzüchter e.V.
Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf alle über,- und untergeordneten Organisationsgliederungen der Landesverbände.
Dies sind der Zentralverband Deutscher Kaninchenzüchter (ZDK) und der Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) und der zuständige Kreisverband.
Die Satzungen, Ordnungen, Richtlinien und Weisungen der genannten Organisationen sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.
§2 Zweck des Vereins
1.)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht von Rassegeflügel, Rassekaninchen, und Tauben auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage zum Nutzen der Allgemeinheit unter besondere Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Tiere.
Darüber hinaus gilt die Arbeit des Vereins vor allem der Verbesserung der allgemeinen, nichtgerwerbsmäßigen Geflügel und Kaninchenzucht.
Um diesen Zweck und die Aufgabe zu erreichen, widmet sich der Verein insbesondere der
- allgemeinen Beratung und Aufklärung über neuzeitliche Kleintierzucht und Kleintierhaltung:
b.) der Verbreitung der Rassegeflügel-, Rassekaninchen-, und Tauben durch entsprechende Werbung insbesondere durch Durchführung von Ausstellungen und Förderung der Jugend.
c.) züchterischen Verbesserung der Rassegeflügel und Rassekaninchenbestände durch Ausrichten der Zuchtarbeit im Rahmen der einheitlichen Musterbeschreibung für die einzelnen Gattungen und Rassen und Farbenkontrolle zur Erreichung bestimmter Zuchtziele, vor allem Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Rassegeflügels und der Rassekaninchen, ferner der Pflege des Tieschutzgedanken.
2.)
Der Verein hält sich fern von parteipolitischen, religiösen und rassistischen Bestrebungen.
3.)
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.)
Sie haben keinen Anspruch auf Anteil des Vereinsvermögens.
5.)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitglieder
Der Verein führt als ordentliche Mitglieder:
a.) aktive Mitglieder über 18 Jahre (Züchter)
b.) jugendliche ab 6 Jahre (Jugendzüchter)
c.) passive Mitglieder über 18 Jahre
d.) Ehrenmitglieder
§4 Mitgliedschaft
1.)
Wer Mitglied beim Kleintierzuchtverein C 499 Langenalb werden will, beantragt dies schriftlich beim ersten Vorsitzenden. Bei Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
2.)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.)
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht dazu verpflichtet, die Ablehnung zu begründen.
4.)
Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch Austritt
b.) durch Ausschluss (§11)
c.) durch Tod
5.)
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.)
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.)
Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie am Vereinsleben aktiv teilnehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
3.)
Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitglieder und Jahreshauptversammlungen sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
4.)
Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§6 Ehrungen
1.)
Der Verein ehrt verdiente Mitglieder durch Verleihung einer Vereinsehrennadel:
Die silberne Vereins-Ehrennadel
nach mehr als 10-jähriger, aktiver Mitgliedschaft oder sonst nach 20 Mitgliedsjahren.
Die goldene Vereinsehrennadel
Nach mehr als 25-jähriger aktiver Mitgliedschaft oder sonst nach 40 Mitgliedsjahren.
2.)
Besonders verdiente Vereinsmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie sollten das 60. Lebensjahr jedoch bereits vollendet haben.
3.)
Aus gegebenen Anlass können auch besondere Ehrungen vorgenommen werden. Als Ermessensgrundlage muss eine mindestes 10-jährige ununterbrochene Tätigkeit für den Verein dienen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.)
die Jahreshauptversammlung
2.)
die Vorstandschaft
3.)
der Vorstand
§8 Die Mitgliederversammlung
1.)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Zu ihrer Aufgabe gehört:
a.) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung.
b.) Entlastung der Vorstandschaft und des Vorstandes.
c.) Wahl der Vorstandschaft und von zwei Kassenrevisoren.
d.) Beschlussfassung über Anträge.
e.) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten.
f.) Festsetzung über Mitgliedsbeiträgen.
2.)
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich zusammenzutreffen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beantragt.
3.)
Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt den Tagungsort, die Zeit und die Tagungsordnung der Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Straubenhardt bekannt.
4.)
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen.
5.)
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
6.)
Beschlüsse werden, wenn, die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit auch im zweiten Wahlgang gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.)
Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8.)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9.)
Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
§9 Verwaltung
1.)
Die Verwaltung wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt und setzt sich zusammen aus:
a.) dem Vorstand (§ 10)
b.) dem Geflügelzuchtwart
c.) dem Kaninchenzuchtwart
d.) dem Jugendleiter
e.) dem Tätowiermeister
f.) zwei Beisitzern
2.)
Die Verwaltung ist zuständig für die Beratung laufender Vereinsangelegenheiten, Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafe sowie für Ehrungen.
3.)
Die Verwaltung wird vom ersten Vorsitzenden oder von seinem Vertreter nach Bedarf einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
4.)
Die Zuchtwarte beraten in allen der Kleintierzucht betreffenden Fragen.
§ 10 Der Vorstand
1.)
Der Vorstand Wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ihm gehört an:
a.) der 1. Vorsitzende
b.) der 2. Vorsitzende
c.) der Schriftführer
d.) Der Kassierer
2.)
Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte in einer Zuständigkeit, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder die Verwaltung zuständig ist.
3.)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt.
4.)
Vorstand im sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
5.)
Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf kurzfristig ein und leitet seine Sitzung. Er führt die Geschäfte des Vereins und hält die Verbindung zu Verbänden und anderer Vereine aufrecht.
6.)
Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Protokolle an.
7.)
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung sowie den regelmäßigen Eingang der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.
8.)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Strafen
1.)
Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, der Vorstandschaft oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte mit einer
Verwarnung
oder mit
Ausschluss aus dem Verein
bestraft werden.
2.)
Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen und sind dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.
3.)
Dem Betroffenen steht das Recht zur Beschwerde zu. Diese ist binnen einer Woche nach Eröffnung der Strafe beim ersten Vorsitzenden einzureichen und hat aufschiebende Wirkung. Die Vorstandschaft hat über die eingegangene Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist endgültig.
§12 Auflösung des Vereins
1.)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederhauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2.)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Straubenhardt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke vor allem für die Kleintierzucht, zu verwenden hat.
Die Satzung ist errichtet worden am 11.02.2000 in Straubenhardt- Langenalb